§ 33 Kfl-Bef Bed

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2018 bis 31.12.9999

Für Verluste oder Beschädigungen, die auf mangelhafte Verpackung oder auf die besondere Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen sind,von Handgepäckstücken übernimmt der Unternehmerdas Verkehrsunternehmen keine Haftung, außer der Sachschaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Unternehmer oder einer Person, für die er einzustehen hat, verursacht oder im Falle eines Unfalls.

Stand vor dem 19.06.2018

In Kraft vom 19.01.2001 bis 19.06.2018

Für Verluste oder Beschädigungen, die auf mangelhafte Verpackung oder auf die besondere Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen sind,von Handgepäckstücken übernimmt der Unternehmerdas Verkehrsunternehmen keine Haftung, außer der Sachschaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Unternehmer oder einer Person, für die er einzustehen hat, verursacht oder im Falle eines Unfalls.

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