§ 32 Kfl-Bef Bed

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Ausgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände:

1.

im Einzelgewicht von mehr als 25 Kilogramm,

2.

die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können,

3.

deren Inhalt aus gefährlichen Stoffen gemäß Chemikaliengesetz 1996den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Hand-und Reisegepäck des Anhanges C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. I Nr. 53/1997insbesondere explosionsfähige, in der geltenden Fassungleicht entzündliche, radioaktive oder aus explosiven Stoffen gemäß Schieß- und Sprengmittelgesetz 1935, BGBl. Nr. 196/1935, in der geltenden Fassung, bestehtätzende Stoffe.

(2) Der Lenker ist berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Abs. 1 Z 3 vorliegt.

Stand vor dem 19.06.2018

In Kraft vom 19.01.2001 bis 19.06.2018

(1) Ausgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände:

1.

im Einzelgewicht von mehr als 25 Kilogramm,

2.

die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können,

3.

deren Inhalt aus gefährlichen Stoffen gemäß Chemikaliengesetz 1996den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Hand-und Reisegepäck des Anhanges C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. I Nr. 53/1997insbesondere explosionsfähige, in der geltenden Fassungleicht entzündliche, radioaktive oder aus explosiven Stoffen gemäß Schieß- und Sprengmittelgesetz 1935, BGBl. Nr. 196/1935, in der geltenden Fassung, bestehtätzende Stoffe.

(2) Der Lenker ist berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Abs. 1 Z 3 vorliegt.

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