§ 14 Kfl-Bef Bed

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2018 bis 31.12.9999

Ausgeschlossen von der Beförderung sind:

1.

Personen ohne gültige Fahrkarte,

2.

Personen, die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlichen Bestimmungen von der Beförderung mit Fahrzeugen des KraftfahrlinienverkehrsLinienfahrzeugen ausgeschlossen sind,

3.

Personen, die durch unangebrachtes Benehmen oder Ähnliches den anderen Fahrgästen vorhersehbar lästig fallen würden, sowie Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußeren Zustand belästigen oder das Linienfahrzeug verunreinigen könnten,

4.

Kinder unter sechs Jahren ohne Begleitperson; als Begleitperson kann ein Kind ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr fungieren. Der Lenker ist mit den Pflichten des Obsorgeverpflichteten nicht belastet,

5.

Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, ausgenommen dazu berechtigte Organe der öffentlichen Sicherheit,

6.

Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmer nicht Folge leisten.

Stand vor dem 19.06.2018

In Kraft vom 01.10.2004 bis 19.06.2018

Ausgeschlossen von der Beförderung sind:

1.

Personen ohne gültige Fahrkarte,

2.

Personen, die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlichen Bestimmungen von der Beförderung mit Fahrzeugen des KraftfahrlinienverkehrsLinienfahrzeugen ausgeschlossen sind,

3.

Personen, die durch unangebrachtes Benehmen oder Ähnliches den anderen Fahrgästen vorhersehbar lästig fallen würden, sowie Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußeren Zustand belästigen oder das Linienfahrzeug verunreinigen könnten,

4.

Kinder unter sechs Jahren ohne Begleitperson; als Begleitperson kann ein Kind ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr fungieren. Der Lenker ist mit den Pflichten des Obsorgeverpflichteten nicht belastet,

5.

Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, ausgenommen dazu berechtigte Organe der öffentlichen Sicherheit,

6.

Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmer nicht Folge leisten.

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