§ 8 Kfl-Bef Bed

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2018 bis 31.12.9999

Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt:

1.

mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,

2.

den Lenker beim Lenken des FahrzeugesLinienfahrzeuges zu behindern,

3.

die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,

4.

in den Linienfahrzeugen zu rauchen,

5.

in den FahrzeugenLinienfahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte, sowie jede Art von Belästigung anderer Fahrgäste,

6.

das FahrzeugLinienfahrzeug mit Rollschuhen oder Inline Skates zu betreten,

7.

in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes FahrzeugLinienfahrzeug einzusteigen. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden dürfen, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen (§ 106 Abs. 31 Kraftfahrgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

Stand vor dem 19.06.2018

In Kraft vom 19.01.2001 bis 19.06.2018

Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt:

1.

mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,

2.

den Lenker beim Lenken des FahrzeugesLinienfahrzeuges zu behindern,

3.

die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,

4.

in den Linienfahrzeugen zu rauchen,

5.

in den FahrzeugenLinienfahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte, sowie jede Art von Belästigung anderer Fahrgäste,

6.

das FahrzeugLinienfahrzeug mit Rollschuhen oder Inline Skates zu betreten,

7.

in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes FahrzeugLinienfahrzeug einzusteigen. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden dürfen, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen (§ 106 Abs. 31 Kraftfahrgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

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