§ 1 ADNVO (weggefallen)

ADN-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2011 bis 31.12.9999
§ 1 ADNVO seit 20.05.2011 weggefallen.Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen gemäß § 15 des Schifffahrtsgesetzes. Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen gemäß Paragraph 15, des Schifffahrtsgesetzes.

Stand vor dem 20.05.2011

In Kraft vom 12.09.2009 bis 20.05.2011
§ 1 ADNVO seit 20.05.2011 weggefallen.Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen gemäß § 15 des Schifffahrtsgesetzes. Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen gemäß Paragraph 15, des Schifffahrtsgesetzes.

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