§ 4 AEV (weggefallen)

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
Die kontoführende Stelle des Gebührenentrichters hat je eine Ausfertigung des Abbuchungsauftrags für Lastschriften, des allfälligen Widerrufs der Abbuchungsermächtigung und der sonstigen Änderungsaufträge an die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien, Bellariastraße 8, 1016 Wien, zu übersenden§ 4 AEV seit 31.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 16.12.1989 bis 31.01.2013
Die kontoführende Stelle des Gebührenentrichters hat je eine Ausfertigung des Abbuchungsauftrags für Lastschriften, des allfälligen Widerrufs der Abbuchungsermächtigung und der sonstigen Änderungsaufträge an die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien, Bellariastraße 8, 1016 Wien, zu übersenden§ 4 AEV seit 31.01.2013 weggefallen.

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