§ 2 AEV (weggefallen)

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
(Anm§ 2 AEV seit 31.01.2013 weggefallen.: § 2.) Der Gebührenentrichter hat die Abbuchungsermächtigung (§ 4 Abs. 4 GGG) durch einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften zu erteilen.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.01.2013
(Anm§ 2 AEV seit 31.01.2013 weggefallen.: § 2.) Der Gebührenentrichter hat die Abbuchungsermächtigung (§ 4 Abs. 4 GGG) durch einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften zu erteilen.

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