§ 19 AVV Übergangsbestimmungen für bestehende Anlagen

Abfallverbrennungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.9999
(1) Bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen müssen, sofern Abs. 2 oder Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab 28. Dezember 2005 entsprechen.

(2) Bestehende Verbrennungsanlagen, die ausschließlich gemischte Siedlungsabfälle verbrennen und die nicht als Dampfkessel betrieben werden, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich entsprechen.

  1. (1)Absatz einsBestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen müssen, sofern Abs. 2 oder Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab 28. Dezember 2005 entsprechen.Bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen müssen, sofern Absatz 2, oder Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab 28. Dezember 2005 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Bestehende Verbrennungsanlagen, die ausschließlich gemischte Siedlungsabfälle verbrennen und die nicht als Dampfkessel betrieben werden, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich entsprechen.

Stand vor dem 11.07.2013

In Kraft vom 01.11.2002 bis 11.07.2013
(1) Bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen müssen, sofern Abs. 2 oder Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab 28. Dezember 2005 entsprechen.

(2) Bestehende Verbrennungsanlagen, die ausschließlich gemischte Siedlungsabfälle verbrennen und die nicht als Dampfkessel betrieben werden, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich entsprechen.

  1. (1)Absatz einsBestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen müssen, sofern Abs. 2 oder Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab 28. Dezember 2005 entsprechen.Bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen müssen, sofern Absatz 2, oder Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab 28. Dezember 2005 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Bestehende Verbrennungsanlagen, die ausschließlich gemischte Siedlungsabfälle verbrennen und die nicht als Dampfkessel betrieben werden, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich entsprechen.

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