§ 25 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
Im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002§ 25 AbpVO PCB-haltige elektrische Betriebsmittel und sonstige im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 PCB-haltige Abfälle sind so zu lagern, zu transportieren und zu behandeln, dass PCB und PCT nicht in die Medien Luft, Boden oder Wasser gelangen könnenseit 06.10.2017 weggefallen. Bei Lagerung, Transport und Manipulation sind geeignete, öl- und lösemittelbeständige Wannen zu verwenden.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 01.01.2005 bis 06.10.2017
Im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002§ 25 AbpVO PCB-haltige elektrische Betriebsmittel und sonstige im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 PCB-haltige Abfälle sind so zu lagern, zu transportieren und zu behandeln, dass PCB und PCT nicht in die Medien Luft, Boden oder Wasser gelangen könnenseit 06.10.2017 weggefallen. Bei Lagerung, Transport und Manipulation sind geeignete, öl- und lösemittelbeständige Wannen zu verwenden.

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