§ 19 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
Aus Zink-Kohle- und Alkali-Mangan-Batterien sind zumindest Zink und entweder Eisenschrott oder Ferromangan zurückzugewinnen und einer stofflichen Verwertung zuzuführen§ 19 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 01.01.2005 bis 06.10.2017
Aus Zink-Kohle- und Alkali-Mangan-Batterien sind zumindest Zink und entweder Eisenschrott oder Ferromangan zurückzugewinnen und einer stofflichen Verwertung zuzuführen§ 19 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

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