§ 9 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
(1) Zur Behandlung des Isolierschaums ist grundsätzlich eine Zerkleinerung mit dem Ziel einer weitestgehenden Erfassung der im Isolierschaum enthaltenen FCKW/H-FKW/H-FCKW und die Verbrennung des Isolierschaums zwecks Zerstörung der enthaltenen FCKW/H-FKW/H-FCKW zulässig§ 9 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

(2) Bei der Zerkleinerung hat die Rückgewinnungsmenge an FCKW/H-FKW/H-FCKW (bestimmt als Reinsubstanz) bei Typ-1-Geräten 240 Gramm pro Gerät, bei Typ-2-Geräten 320 Gramm pro Gerät, bei Typ-3-Geräten 400 Gramm pro Gerät zu betragen.

(3) Der Restgehalt an FCKW/H-FKW/H-FCKW im Isolierschaum darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

(4) Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums darf an Metallen und an Kunststoffen jeweils nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen.

(5) Bei der Behandlung ist ein ausreichender Brand- und Explosionsschutz sicherzustellen.

(6) Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Isolierschaum sind zu erfassen. Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) darf bei der Behandlung von Isolierschaum, der VOC enthält, 50 mg C/m3 nicht überschreiten.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 26.09.2006 bis 06.10.2017
(1) Zur Behandlung des Isolierschaums ist grundsätzlich eine Zerkleinerung mit dem Ziel einer weitestgehenden Erfassung der im Isolierschaum enthaltenen FCKW/H-FKW/H-FCKW und die Verbrennung des Isolierschaums zwecks Zerstörung der enthaltenen FCKW/H-FKW/H-FCKW zulässig§ 9 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

(2) Bei der Zerkleinerung hat die Rückgewinnungsmenge an FCKW/H-FKW/H-FCKW (bestimmt als Reinsubstanz) bei Typ-1-Geräten 240 Gramm pro Gerät, bei Typ-2-Geräten 320 Gramm pro Gerät, bei Typ-3-Geräten 400 Gramm pro Gerät zu betragen.

(3) Der Restgehalt an FCKW/H-FKW/H-FCKW im Isolierschaum darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

(4) Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums darf an Metallen und an Kunststoffen jeweils nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen.

(5) Bei der Behandlung ist ein ausreichender Brand- und Explosionsschutz sicherzustellen.

(6) Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Isolierschaum sind zu erfassen. Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) darf bei der Behandlung von Isolierschaum, der VOC enthält, 50 mg C/m3 nicht überschreiten.

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