§ 6 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
§ 6 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.Paragraph 6,

Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 1 bis 9, Z 11 bis 14 und Z 18 sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln. Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 10 und Z 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln: Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Ziffer eins bis 9, Ziffer 11 bis 14 und Ziffer 18, sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln. Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Ziffer 10 und Ziffer 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln:

  1. 1.Ziffer einsPCB-haltige Kondensatoren;
  2. 2.Ziffer 2quecksilberhaltige Bauteile, zB Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung;
  3. 3.Ziffer 3Batterien und Akkumulatoren;
  4. 4.Ziffer 4Leiterplatten von Mobiltelefonen generell und von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 cm2;
  5. 5.Ziffer 5Tintencartridges, Tonerkartuschen für flüssige und pastöse Toner und für Farbtoner;
  6. 6.Ziffer 6Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;
  7. 7.Ziffer 7Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;
  8. 8.Ziffer 8Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern enthalten;
  9. 9.Ziffer 9Kathodenstrahlröhren;
  10. 10.Ziffer 10Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW);
  11. 11.Ziffer 11Gasentladungslampen;
  12. 12.Ziffer 12Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;
  13. 13.Ziffer 13externe elektrische Leitungen;
  14. 14.Ziffer 14Elektrolytkondensatoren mit einer Höhe ab 25 mm und einem Durchmesser ab 25 mm und solche mit einem vergleichbaren Volumen;
  15. 15.Ziffer 15die chrom-VI-haltige Ammoniak-Wasser-Lösung bei Absorberkühlgeräten;
  16. 16.Ziffer 16alle sonstigen Flüssigkeiten wie insbesondere Öle und Säuren;
  17. 17.Ziffer 17Gase, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben;
  18. 18.Ziffer 18cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 13.08.2005 bis 06.10.2017
§ 6 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.Paragraph 6,

Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 1 bis 9, Z 11 bis 14 und Z 18 sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln. Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 10 und Z 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln: Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Ziffer eins bis 9, Ziffer 11 bis 14 und Ziffer 18, sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln. Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Ziffer 10 und Ziffer 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln:

  1. 1.Ziffer einsPCB-haltige Kondensatoren;
  2. 2.Ziffer 2quecksilberhaltige Bauteile, zB Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung;
  3. 3.Ziffer 3Batterien und Akkumulatoren;
  4. 4.Ziffer 4Leiterplatten von Mobiltelefonen generell und von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 cm2;
  5. 5.Ziffer 5Tintencartridges, Tonerkartuschen für flüssige und pastöse Toner und für Farbtoner;
  6. 6.Ziffer 6Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;
  7. 7.Ziffer 7Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;
  8. 8.Ziffer 8Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern enthalten;
  9. 9.Ziffer 9Kathodenstrahlröhren;
  10. 10.Ziffer 10Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW);
  11. 11.Ziffer 11Gasentladungslampen;
  12. 12.Ziffer 12Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;
  13. 13.Ziffer 13externe elektrische Leitungen;
  14. 14.Ziffer 14Elektrolytkondensatoren mit einer Höhe ab 25 mm und einem Durchmesser ab 25 mm und solche mit einem vergleichbaren Volumen;
  15. 15.Ziffer 15die chrom-VI-haltige Ammoniak-Wasser-Lösung bei Absorberkühlgeräten;
  16. 16.Ziffer 16alle sonstigen Flüssigkeiten wie insbesondere Öle und Säuren;
  17. 17.Ziffer 17Gase, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben;
  18. 18.Ziffer 18cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten