§ 6 EntschVRi (weggefallen)

Abfassung von gerichtlichen Entscheidungen bei Verhinderung des Richters

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Abfassung des Urteiles oder Beschlusses zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates unter dem Vermerk: „Unterschrieben durch § 6 EntschVRi seit 30.04.2022 weggefallen... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 19.12.1915 bis 30.04.2022
Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Abfassung des Urteiles oder Beschlusses zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates unter dem Vermerk: „Unterschrieben durch § 6 EntschVRi seit 30.04.2022 weggefallen... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“

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