§ 4 EntschVRi (weggefallen)

Abfassung von gerichtlichen Entscheidungen bei Verhinderung des Richters

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
Insoweit das Urteil zur Zeit der Zustellung der Ausfertigung des nach §§ 1 § 4 EntschVRioder 2, Absatz 2, abgefaßten Urteiles noch nicht rechtskräftig war, können gegen das Urteil die in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Rechtsmittel angebracht werden seit 30.04.2022 weggefallen.

War das Urteil zur Zeit der Zustellung schon rechtskräftig, so kann nur die in der Abfassung beurkundete Feststellung des Urteilsspruches mit Rekurs angefochten werden. Kommt das Rechtsmittelgericht zur Überzeugung, daß sich der Urteilsspruch nicht mehr feststellen läßt, so hat es mit Beschluß auszusprechen, daß das verhinderte Urteil als nicht gefällt anzusehen ist.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 19.12.1915 bis 30.04.2022
Insoweit das Urteil zur Zeit der Zustellung der Ausfertigung des nach §§ 1 § 4 EntschVRioder 2, Absatz 2, abgefaßten Urteiles noch nicht rechtskräftig war, können gegen das Urteil die in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Rechtsmittel angebracht werden seit 30.04.2022 weggefallen.

War das Urteil zur Zeit der Zustellung schon rechtskräftig, so kann nur die in der Abfassung beurkundete Feststellung des Urteilsspruches mit Rekurs angefochten werden. Kommt das Rechtsmittelgericht zur Überzeugung, daß sich der Urteilsspruch nicht mehr feststellen läßt, so hat es mit Beschluß auszusprechen, daß das verhinderte Urteil als nicht gefällt anzusehen ist.

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