Anl. 1 EWR-PtpG (weggefallen)

EWR-Psychotherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999
zu § 3
AbsAnl. 2 Z 1Qualifikationsnachweise gemäß Artikel 11 lit EWR-PtpG (weggefallen) seit 27.02.2016 weggefallen. d und e der Richtlinie 2005/36/EG Artikel 11 lit. d und e

d)

Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.

e)

Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitsausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Stand vor dem 26.02.2016

In Kraft vom 03.07.2008 bis 26.02.2016
zu § 3
AbsAnl. 2 Z 1Qualifikationsnachweise gemäß Artikel 11 lit EWR-PtpG (weggefallen) seit 27.02.2016 weggefallen. d und e der Richtlinie 2005/36/EG Artikel 11 lit. d und e

d)

Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.

e)

Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitsausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

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