§ 10 EWR-PtpG Strafbestimmung

EWR-Psychotherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 1 Abs. 1§ 3, des § 3§ 3a Abs. 3, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 634 €

zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

Stand vor dem 26.02.2016

In Kraft vom 03.07.2008 bis 26.02.2016

Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 1 Abs. 1§ 3, des § 3§ 3a Abs. 3, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 634 €

zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

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