§ 2 EWR-PtpG Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

EWR-Psychotherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.9999

Einem Qualifikationsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb desder Europäischen WirtschaftsraumsUnion oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des Psychotherapeuten (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-VertragsstaatsAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß § 1 Abs. 2 ist und

1.

in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-VertragsstaatAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten berechtigt ist und

2.

eine Bescheinigung des Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-VertragsstaatsAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

Stand vor dem 24.04.2014

In Kraft vom 03.07.2008 bis 24.04.2014

Einem Qualifikationsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb desder Europäischen WirtschaftsraumsUnion oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des Psychotherapeuten (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-VertragsstaatsAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß § 1 Abs. 2 ist und

1.

in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-VertragsstaatAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten berechtigt ist und

2.

eine Bescheinigung des Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-VertragsstaatsAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

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