§ 7 VO Erhebungsregionen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Erhebungsregionen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten sind die Bundeshauptstadt, die Landeshauptstädte und die Städte Amstetten, Baden, Dornbirn, Feldkirch, Kapfenberg, Krems, Saalbach-Hinterglemm, Schladming, Steyr, Villach, Wels, Wolfsberg und Wiener Neustadt. Soweit sich für die jeweilige Erhebungsregion repräsentative Erhebungseinheiten am Rand der Erhebungsregion oder in unmittelbarer Nähe der Grenze der Gemeindegebiete befinden, sind diese in die Erhebung einzubeziehen. Diese Einbeziehung von repräsentativen Erhebungseinheiten bezieht sich jedoch ausschließlich auf Einkaufszentren und Gewerbeparks und umfasst nur die dort angesiedelten Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe.

(2) Erhebungsregionen für Erhebungen mittels Scannerdaten sind die durch Postleitzahlen definierten Regionen gemäß Anlage II. Verwaltungstechnische Änderungen von Postleitzahlen innerhalb der definierten Regionen sind zu berücksichtigen und von der Bundesanstalt den statistischen Einheiten bekanntzugeben. Alle fünf Jahre, erstmalig im Jahr 2023, sind die definierten Regionen gemäß Anlage II von der Bundesanstalt einer Evaluierung zu unterziehen und ist der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort von der Bundesanstalt ein Vorschlag für die Anpassung vorzulegen.

(3) Erhebungsgebiet für kommunale Dienstleistungen ist das Gemeindegebiet der ausgewählten Gemeinde.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.2019

(1) Erhebungsregionen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten sind die Bundeshauptstadt, die Landeshauptstädte und die Städte Amstetten, Baden, Dornbirn, Feldkirch, Kapfenberg, Krems, Saalbach-Hinterglemm, Schladming, Steyr, Villach, Wels, Wolfsberg und Wiener Neustadt. Soweit sich für die jeweilige Erhebungsregion repräsentative Erhebungseinheiten am Rand der Erhebungsregion oder in unmittelbarer Nähe der Grenze der Gemeindegebiete befinden, sind diese in die Erhebung einzubeziehen. Diese Einbeziehung von repräsentativen Erhebungseinheiten bezieht sich jedoch ausschließlich auf Einkaufszentren und Gewerbeparks und umfasst nur die dort angesiedelten Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe.

(2) Erhebungsregionen für Erhebungen mittels Scannerdaten sind die durch Postleitzahlen definierten Regionen gemäß Anlage II. Verwaltungstechnische Änderungen von Postleitzahlen innerhalb der definierten Regionen sind zu berücksichtigen und von der Bundesanstalt den statistischen Einheiten bekanntzugeben. Alle fünf Jahre, erstmalig im Jahr 2023, sind die definierten Regionen gemäß Anlage II von der Bundesanstalt einer Evaluierung zu unterziehen und ist der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort von der Bundesanstalt ein Vorschlag für die Anpassung vorzulegen.

(3) Erhebungsgebiet für kommunale Dienstleistungen ist das Gemeindegebiet der ausgewählten Gemeinde.

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