§ 3 VO Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.10.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStatistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
    1. 1.Ziffer einsUnternehmen,
    2. 2.Ziffer 2fachliche Einheiten (Betriebe),
    3. 3.Ziffer 3örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) und
    4. 4.Ziffer 4Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988),Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988),
    die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 35 bis 37, 41, 45, 47, 49 bis 53, 55, 56, 61, 64 bis 66, 68, 69, 71, 75, 77, 79, 90 bis 93, 95, 96 und Gruppen 38.1, 52.2, 74.2 sowie der Klasse 59.14 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 20082025) regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 35 bis 37, 41, 45, 47, 49 bis 53, 55, 56, 61, 64 bis 66, 68, 69, 71, 75, 77, 79, 90 bis 93, 95, 96 und Gruppen 38.1, 52.2, 74.2 sowie der Klasse 59.14 der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 20082025) regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.
  2. (2)Absatz 2Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters
    1. 1.Ziffer einsörtliche Einheiten der öffentlichen Verwaltung (Dienststellen), soweit sie eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 84 bis 88, und
    2. 2.Ziffer 2Interessenvertretungen,

    soweitsoweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 94 der ÖNACE 20082025 ausüben.

  3. (3)Absatz 3Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
  4. (4)Absatz 4Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach der ÖNACE 20082025 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik ausgeübt.

Stand vor dem 10.10.2025

In Kraft vom 01.12.2019 bis 10.10.2025
  1. (1)Absatz einsStatistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
    1. 1.Ziffer einsUnternehmen,
    2. 2.Ziffer 2fachliche Einheiten (Betriebe),
    3. 3.Ziffer 3örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) und
    4. 4.Ziffer 4Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988),Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988),
    die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 35 bis 37, 41, 45, 47, 49 bis 53, 55, 56, 61, 64 bis 66, 68, 69, 71, 75, 77, 79, 90 bis 93, 95, 96 und Gruppen 38.1, 52.2, 74.2 sowie der Klasse 59.14 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 20082025) regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 35 bis 37, 41, 45, 47, 49 bis 53, 55, 56, 61, 64 bis 66, 68, 69, 71, 75, 77, 79, 90 bis 93, 95, 96 und Gruppen 38.1, 52.2, 74.2 sowie der Klasse 59.14 der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 20082025) regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.
  2. (2)Absatz 2Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters
    1. 1.Ziffer einsörtliche Einheiten der öffentlichen Verwaltung (Dienststellen), soweit sie eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 84 bis 88, und
    2. 2.Ziffer 2Interessenvertretungen,

    soweitsoweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 94 der ÖNACE 20082025 ausüben.

  3. (3)Absatz 3Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
  4. (4)Absatz 4Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach der ÖNACE 20082025 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik ausgeübt.

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