§ 2 VO Periodizität, Erhebungszeitraum

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den zwischen dem 6. und 12. des Monats, im Dezember den zwischen dem 2. und 8., liegenden Mittwoch einschließt (Erhebungswoche), durchzuführen.

1.

zwischen dem 6. und 12. des Monats und

2.

im Dezember zwischen dem 2. und 8.

liegenden Mittwoch einschließt (erste Erhebungswoche), durchzuführen.

(2) Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 701/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex sind die Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (zBinsbesondere Energieprodukte, sowie Obst und Gemüse), sind zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den zwischen dem 20

1.

zwischen dem 20. und 26. des Monats und

2.

im Dezember zwischen dem 9. und 16.

liegenden Mittwoch einschließt (zweite Erhebungswoche), zu erheben.

(3) Die Übermittlung von Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgt wöchentlich bis Mittwoch um 24.00 Uhr der Folgewoche nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag. und 26. des Monats, im DezemberDie Übermittlung hat aggregiert alle in diesem Zeitraum gescannten Kauftransaktionen mit den zwischen dem 16. und 22., liegenden Mittwoch einschließt, Merkmalen pro Artikel gemäß § 4 Abs. 4 zu erhebenenthalten.

(4) Die Erhebungen der Umsatzanteile

1.

gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 erfolgen monatlich und

2.

gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 jährlich.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 29.09.2007 bis 30.11.2019

(1) Die Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den zwischen dem 6. und 12. des Monats, im Dezember den zwischen dem 2. und 8., liegenden Mittwoch einschließt (Erhebungswoche), durchzuführen.

1.

zwischen dem 6. und 12. des Monats und

2.

im Dezember zwischen dem 2. und 8.

liegenden Mittwoch einschließt (erste Erhebungswoche), durchzuführen.

(2) Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 701/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex sind die Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (zBinsbesondere Energieprodukte, sowie Obst und Gemüse), sind zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den zwischen dem 20

1.

zwischen dem 20. und 26. des Monats und

2.

im Dezember zwischen dem 9. und 16.

liegenden Mittwoch einschließt (zweite Erhebungswoche), zu erheben.

(3) Die Übermittlung von Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgt wöchentlich bis Mittwoch um 24.00 Uhr der Folgewoche nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag. und 26. des Monats, im DezemberDie Übermittlung hat aggregiert alle in diesem Zeitraum gescannten Kauftransaktionen mit den zwischen dem 16. und 22., liegenden Mittwoch einschließt, Merkmalen pro Artikel gemäß § 4 Abs. 4 zu erhebenenthalten.

(4) Die Erhebungen der Umsatzanteile

1.

gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 erfolgen monatlich und

2.

gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 jährlich.

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