§ 17 EUB-SVG Übergangsbestimmungen

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1999 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz gilt auch in Fällen, in denen die Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften oder das Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Die in diesem Bundesgesetz genannten Fristen beginnen in diesem Fall mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1999 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz gilt auch in Fällen, in denen die Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften oder das Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Die in diesem Bundesgesetz genannten Fristen beginnen in diesem Fall mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.

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