§ 12 EUB-SVG Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

(1) Scheidet ein Beamter oder Bediensteter auf Zeit aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften aus und besteht danach eine Versicherung in der österreichischen Pensionsversicherung, so kann auf Antrag des ehemaligen Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen der von dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, zu leistende versicherungsmathematische Gegenwertder nach dem Statut der Ruhegehaltsansprüche (Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder dasden Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Betracht kommende Abgangsgeld)versicherungsmathematische Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten übertragen werden. Der ehemalige Bedienstete oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können diesen Betrag auch unmittelbar an die Pensionsversicherungsanstalt leisten.

(2) Der AntragDie Antragstellung sowie das Verfahren richten sich nach Abs. 1 ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tagden Bestimmungen des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften bei dem OrganStatuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, dem oder der Betreffende angehört hat, zu stellenBeschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1

1.

gilt für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, Folgendes:

1. gilt die Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Abs. 4 als Beitragszeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten;

die Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften gilt nach Maßgabe des Abs. 4 als Beitragszeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten;

a)

2. leben nach Maßgabe des Abs. 4 die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Versicherungszeiten einschließlich einer allfälligen Höherversicherung als entsprechende Zeiten der österreichischen Pensionsversicherung bzw. die Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet worden ist, und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten wieder auf.

die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Versicherungszeiten einschließlich einer allfälligen Höherversicherung leben nach Maßgabe des Abs. 4 als entsprechende Zeiten der österreichischen Pensionsversicherung wieder auf; die Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet worden ist, und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, leben nach Maßgabe des Abs. 4 als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten wieder auf;

b)

2.

gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, Folgendes:

a)

für Zeiten vor dem 1. Jänner 2005 gilt die Z 1;

b)

für die Zeiten ab dem 1. Jänner 2005, in denen das Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften bestanden hat, werden nach Maßgabe des Abs. 4 im Pensionskonto Teilgutschriften erworben und gelten diese Zeiten als Beitragszeiten, als hätte in diesem Zeitraum eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten bestanden;

c)

die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Beiträge für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005, für die Gutschriften im Pensionskonto erworben wurden, leben nach Maßgabe des Abs. 4 als Gutschriften im Pensionskonto wieder auf; für die nach dem 1. Jänner 2005 gelegenen Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet worden ist, und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, werden nach Maßgabe des Abs. 4 Gutschriften im Pensionskonto erworben, wie wenn es sich bei diesen Zeiten um Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten gehandelt hätte.

(4) Für die Anrechnung der Versicherungszeiten und den Erwerb der Gutschriften im Pensionskonto nach Abs. 3 ist der wie folgt zu berechnende Betrag erforderlich:

1.

Für Zeiten des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften ist das jeweilige Entgelt für die Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach dem ASVG heranzuziehen. Auf die so ermittelte Beitragsgrundlage sind die jeweils in der Pensionsversicherung der Angestellten in Geltung gestandenen Beitragssätze (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) anzuwenden. Diese Beiträge sind mit einem Zinssatz von jährlich 3,53,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, für das das jeweilige Entgelt berücksichtigt wird, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen.

2.

Für Fälle der Rückübertragung, in denen in der Vergangenheit ein besonderer Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 geleistet worden ist, ist die Übertragungssumme, vermindert um einen nach § 6 zurückgezahlten verzinsten Gegenwert der bezogenen Leistungen, mit einem Zinssatz von jährlich 3,53,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen.

(5) Soweit der Betrag nach Abs. 1 den nach Abs. 4 anzurechnenden Betrag übersteigt, hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Unterschiedsbetrag an den ausgeschiedenen Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder an seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auszuzahlen.

(6) Soweit der Betrag nach Abs. 1 den Betrag nach Abs. 4 unterschreitet, sind die am längsten zurückliegenden Beitragsmonate nach Abs. 3 Z 1, die im Betrag keine volle Deckung finden, nicht für den Erwerb von Versicherungszeiten nach Abs. 3 Z 1 lit. a bzw. nicht für Gutschriften im Pensionskonto nach Abs. 3 Z 2 lit. b zu berücksichtigen, sofern der fehlende Betrag nicht vom ehemaligen Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder von seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des fehlenden Betrages durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestelltenan diese nachgezahlt wird. Zeiten nach Abs. 3 Z 1 lit. b und Gutschriften nach Abs. 3 Z 2 lit. c gelten mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1 jedenfalls als erworben.

(7) Sind für einewährend der Zeit nach Abs. 3 Z 1des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften Beiträge der freiwilligen Versicherung entrichtet worden, so sind diese Beiträge aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten.

(8) Der ehemalige Beamte oder Bedienstete auf Zeit oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können den Betrag nachAnm.: Abs. 4 auch unmittelbar an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten leisten.8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2006)

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.03.1999 bis 31.12.2004

(1) Scheidet ein Beamter oder Bediensteter auf Zeit aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften aus und besteht danach eine Versicherung in der österreichischen Pensionsversicherung, so kann auf Antrag des ehemaligen Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen der von dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, zu leistende versicherungsmathematische Gegenwertder nach dem Statut der Ruhegehaltsansprüche (Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder dasden Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Betracht kommende Abgangsgeld)versicherungsmathematische Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten übertragen werden. Der ehemalige Bedienstete oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können diesen Betrag auch unmittelbar an die Pensionsversicherungsanstalt leisten.

(2) Der AntragDie Antragstellung sowie das Verfahren richten sich nach Abs. 1 ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tagden Bestimmungen des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften bei dem OrganStatuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, dem oder der Betreffende angehört hat, zu stellenBeschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1

1.

gilt für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, Folgendes:

1. gilt die Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Abs. 4 als Beitragszeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten;

die Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften gilt nach Maßgabe des Abs. 4 als Beitragszeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten;

a)

2. leben nach Maßgabe des Abs. 4 die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Versicherungszeiten einschließlich einer allfälligen Höherversicherung als entsprechende Zeiten der österreichischen Pensionsversicherung bzw. die Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet worden ist, und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten wieder auf.

die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Versicherungszeiten einschließlich einer allfälligen Höherversicherung leben nach Maßgabe des Abs. 4 als entsprechende Zeiten der österreichischen Pensionsversicherung wieder auf; die Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet worden ist, und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, leben nach Maßgabe des Abs. 4 als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten wieder auf;

b)

2.

gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, Folgendes:

a)

für Zeiten vor dem 1. Jänner 2005 gilt die Z 1;

b)

für die Zeiten ab dem 1. Jänner 2005, in denen das Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften bestanden hat, werden nach Maßgabe des Abs. 4 im Pensionskonto Teilgutschriften erworben und gelten diese Zeiten als Beitragszeiten, als hätte in diesem Zeitraum eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten bestanden;

c)

die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Beiträge für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005, für die Gutschriften im Pensionskonto erworben wurden, leben nach Maßgabe des Abs. 4 als Gutschriften im Pensionskonto wieder auf; für die nach dem 1. Jänner 2005 gelegenen Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet worden ist, und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, werden nach Maßgabe des Abs. 4 Gutschriften im Pensionskonto erworben, wie wenn es sich bei diesen Zeiten um Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten gehandelt hätte.

(4) Für die Anrechnung der Versicherungszeiten und den Erwerb der Gutschriften im Pensionskonto nach Abs. 3 ist der wie folgt zu berechnende Betrag erforderlich:

1.

Für Zeiten des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften ist das jeweilige Entgelt für die Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach dem ASVG heranzuziehen. Auf die so ermittelte Beitragsgrundlage sind die jeweils in der Pensionsversicherung der Angestellten in Geltung gestandenen Beitragssätze (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) anzuwenden. Diese Beiträge sind mit einem Zinssatz von jährlich 3,53,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, für das das jeweilige Entgelt berücksichtigt wird, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen.

2.

Für Fälle der Rückübertragung, in denen in der Vergangenheit ein besonderer Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 geleistet worden ist, ist die Übertragungssumme, vermindert um einen nach § 6 zurückgezahlten verzinsten Gegenwert der bezogenen Leistungen, mit einem Zinssatz von jährlich 3,53,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen.

(5) Soweit der Betrag nach Abs. 1 den nach Abs. 4 anzurechnenden Betrag übersteigt, hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Unterschiedsbetrag an den ausgeschiedenen Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder an seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auszuzahlen.

(6) Soweit der Betrag nach Abs. 1 den Betrag nach Abs. 4 unterschreitet, sind die am längsten zurückliegenden Beitragsmonate nach Abs. 3 Z 1, die im Betrag keine volle Deckung finden, nicht für den Erwerb von Versicherungszeiten nach Abs. 3 Z 1 lit. a bzw. nicht für Gutschriften im Pensionskonto nach Abs. 3 Z 2 lit. b zu berücksichtigen, sofern der fehlende Betrag nicht vom ehemaligen Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder von seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des fehlenden Betrages durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestelltenan diese nachgezahlt wird. Zeiten nach Abs. 3 Z 1 lit. b und Gutschriften nach Abs. 3 Z 2 lit. c gelten mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1 jedenfalls als erworben.

(7) Sind für einewährend der Zeit nach Abs. 3 Z 1des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften Beiträge der freiwilligen Versicherung entrichtet worden, so sind diese Beiträge aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten.

(8) Der ehemalige Beamte oder Bedienstete auf Zeit oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können den Betrag nachAnm.: Abs. 4 auch unmittelbar an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten leisten.8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2006)

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