§ 1 EUB-SVG Begriffsbestimmungen

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke

1.

Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften jedes Dienstverhältnis zu einem Organ der Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder, Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter;

2.

„BediensteterBeamter”

jeder Beamte im Sinne des Art. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit;
3. “Bediensteter auf Zeit”

jeder Beamte im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, jeder Bedienstete auf Zeit im Sinne des Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ungeachtet seiner Staatsangehörigkeitund jeder Vertragsbedienstete im Sinne der Art. 3a oder 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2006)

4.

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften das durch Art. 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;

5.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

die durch Art. 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;

6.

„VersicherterVersicherter”

jede Person, die in der österreichischen Pensionsversicherung versichert ist oder Versicherungszeiten erworben hat oder die aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften übertritt. Im Falle des Übertrittes aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt die Person allerdings nur dann als Versicherter, wenn sie spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem eine Zurückziehung des Antragesdie Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglichendgültig und unwiderruflich ist, aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist;

7.

unmittelbarer Anschluss

jeden Wechsel zwischen einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis beziehungsweise einer Erwerbstätigkeit, die die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 begründet, und einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften, sofern zwischen diesem Wechsel keine in- oder ausländische Erwerbstätigkeit aufgenommen wird und der dazwischen liegende Zeitraum sechs Monate nicht übersteigt.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.03.1999 bis 31.12.2004

In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke

1.

Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften jedes Dienstverhältnis zu einem Organ der Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder, Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter;

2.

„BediensteterBeamter”

jeder Beamte im Sinne des Art. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit;
3. “Bediensteter auf Zeit”

jeder Beamte im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, jeder Bedienstete auf Zeit im Sinne des Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ungeachtet seiner Staatsangehörigkeitund jeder Vertragsbedienstete im Sinne der Art. 3a oder 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2006)

4.

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften das durch Art. 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;

5.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

die durch Art. 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;

6.

„VersicherterVersicherter”

jede Person, die in der österreichischen Pensionsversicherung versichert ist oder Versicherungszeiten erworben hat oder die aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften übertritt. Im Falle des Übertrittes aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt die Person allerdings nur dann als Versicherter, wenn sie spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem eine Zurückziehung des Antragesdie Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglichendgültig und unwiderruflich ist, aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist;

7.

unmittelbarer Anschluss

jeden Wechsel zwischen einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis beziehungsweise einer Erwerbstätigkeit, die die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 begründet, und einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften, sofern zwischen diesem Wechsel keine in- oder ausländische Erwerbstätigkeit aufgenommen wird und der dazwischen liegende Zeitraum sechs Monate nicht übersteigt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten