§ 4 FOnErklV

FinanzOnline-Erklärungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.2009 bis 31.12.9999

(1) Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.

(2) Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15.Ablauf des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats(Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum 15.Ablauf des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats(Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen.

Stand vor dem 10.09.2009

In Kraft vom 28.12.2006 bis 10.09.2009

(1) Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.

(2) Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15.Ablauf des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats(Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum 15.Ablauf des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats(Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten