§ 46a AbgEO Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet

Abgabenexekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im Internet angeboten werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsgeschätzt sind und
    2. 2.Ziffer 2sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst gewährleistet ist, dass die Gegenstände dem Ersteher übergeben werden können.
  2. (2)Absatz 2Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen, zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern.
  3. (3)Absatz 3Bei der Versteigerung ist anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsder zu versteigernde Gegenstand,
    2. 2.Ziffer 2das geringste Gebot,
    3. 3.Ziffer 3der Schätzwert und die im Rahmen der Schätzung überprüfte Betriebstauglichkeit des Gegenstandes,
    4. 4.Ziffer 4die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind. Diese Frist darf sieben Tage nicht unter- und vier Wochen nicht überschreiten,
    5. 5.Ziffer 5ob der Ersteher eine Versendung des Gegenstandes auf seine Kosten verlangen kann,
    6. 6.Ziffer 6die Adresse des Lagerungsortes des Gegenstandes und ob und wann er besichtigt werden kann,
    7. 7.Ziffer 7dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, dass es kein Rücktrittsrecht gibt und dass die Versendung auf Gefahr des Erstehers erfolgt, sowie
    8. 8.Ziffer 8der den Schätzwert um ein Viertel übersteigende Betrag unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs (§ 46b).der den Schätzwert um ein Viertel übersteigende Betrag unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs (Paragraph 46 b,).
  4. (4)Absatz 4Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstückes und ein vorhandenes schriftliches Schätzungsgutachten anzuschließen.

(1) Die gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im Internet angeboten werden, wenn sie

1.

geschätzt sind und

2.

sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst gewährleistet ist, dass die Gegenstände dem Ersteher übergeben werden können.

(2) Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen, zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern.

(3) Bei der Versteigerung ist anzugeben:

1.

der zu versteigernde Gegenstand,

2.

das geringste Gebot,

3.

der Schätzwert und die im Rahmen der Schätzung überprüfte Betriebstauglichkeit des Gegenstandes,

4.

die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind. Diese Frist darf sieben Tage nicht unter- und vier Wochen nicht überschreiten,

5.

ob der Ersteher eine Versendung des Gegenstandes auf seine Kosten verlangen kann,

6.

die Adresse des Lagerungsortes des Gegenstandes und ob und wann er besichtigt werden kann,

7.

dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, dass es kein Rücktrittsrecht gibt und dass die Versendung auf Gefahr des Erstehers erfolgt, sowie

8.

der den Schätzwert um ein Viertel übersteigende Betrag unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs oder der Ausschluss der Möglichkeit eines Sofortkaufs (§ 46b).

(4) Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstückes und ein vorhandenes schriftliches Schätzungsgutachten anzuschließen.

(5) Bei Internetversteigerungen kann vorgesehen werden, dass das vom Bieter abgegebene Gebot ein Höchstgebot ist, innerhalb dessen Gebote als abgegeben gelten, bis das von einem anderen Bieter abgegebene Gebot übertroffen wird. Unzulässig ist die Abgabe von Geboten mittels eines automatisierten Datenverarbeitungsprogramms, das die Gebote beobachtet und unmittelbar vor Ablauf der Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, ein Gebot abgibt, das im Rahmen einer oberen Grenze nach Möglichkeit das aktuelle Höchstgebot überbietet, sodass dem Bieter, der den Datenverarbeitungsprozess verwendet, der Zuschlag erteilt wird. Gebote von Personen, die ein solches Programm verwenden, sind unwirksam.

Stand vor dem 30.12.2016

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.12.2016
  1. (1)Absatz einsDie gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im Internet angeboten werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsgeschätzt sind und
    2. 2.Ziffer 2sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst gewährleistet ist, dass die Gegenstände dem Ersteher übergeben werden können.
  2. (2)Absatz 2Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen, zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern.
  3. (3)Absatz 3Bei der Versteigerung ist anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsder zu versteigernde Gegenstand,
    2. 2.Ziffer 2das geringste Gebot,
    3. 3.Ziffer 3der Schätzwert und die im Rahmen der Schätzung überprüfte Betriebstauglichkeit des Gegenstandes,
    4. 4.Ziffer 4die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind. Diese Frist darf sieben Tage nicht unter- und vier Wochen nicht überschreiten,
    5. 5.Ziffer 5ob der Ersteher eine Versendung des Gegenstandes auf seine Kosten verlangen kann,
    6. 6.Ziffer 6die Adresse des Lagerungsortes des Gegenstandes und ob und wann er besichtigt werden kann,
    7. 7.Ziffer 7dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, dass es kein Rücktrittsrecht gibt und dass die Versendung auf Gefahr des Erstehers erfolgt, sowie
    8. 8.Ziffer 8der den Schätzwert um ein Viertel übersteigende Betrag unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs (§ 46b).der den Schätzwert um ein Viertel übersteigende Betrag unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs (Paragraph 46 b,).
  4. (4)Absatz 4Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstückes und ein vorhandenes schriftliches Schätzungsgutachten anzuschließen.

(1) Die gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im Internet angeboten werden, wenn sie

1.

geschätzt sind und

2.

sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst gewährleistet ist, dass die Gegenstände dem Ersteher übergeben werden können.

(2) Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen, zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern.

(3) Bei der Versteigerung ist anzugeben:

1.

der zu versteigernde Gegenstand,

2.

das geringste Gebot,

3.

der Schätzwert und die im Rahmen der Schätzung überprüfte Betriebstauglichkeit des Gegenstandes,

4.

die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind. Diese Frist darf sieben Tage nicht unter- und vier Wochen nicht überschreiten,

5.

ob der Ersteher eine Versendung des Gegenstandes auf seine Kosten verlangen kann,

6.

die Adresse des Lagerungsortes des Gegenstandes und ob und wann er besichtigt werden kann,

7.

dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, dass es kein Rücktrittsrecht gibt und dass die Versendung auf Gefahr des Erstehers erfolgt, sowie

8.

der den Schätzwert um ein Viertel übersteigende Betrag unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs oder der Ausschluss der Möglichkeit eines Sofortkaufs (§ 46b).

(4) Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstückes und ein vorhandenes schriftliches Schätzungsgutachten anzuschließen.

(5) Bei Internetversteigerungen kann vorgesehen werden, dass das vom Bieter abgegebene Gebot ein Höchstgebot ist, innerhalb dessen Gebote als abgegeben gelten, bis das von einem anderen Bieter abgegebene Gebot übertroffen wird. Unzulässig ist die Abgabe von Geboten mittels eines automatisierten Datenverarbeitungsprogramms, das die Gebote beobachtet und unmittelbar vor Ablauf der Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, ein Gebot abgibt, das im Rahmen einer oberen Grenze nach Möglichkeit das aktuelle Höchstgebot überbietet, sodass dem Bieter, der den Datenverarbeitungsprozess verwendet, der Zuschlag erteilt wird. Gebote von Personen, die ein solches Programm verwenden, sind unwirksam.

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