§ 104c GuKG Fortbildung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Angehörige der PflegehilfePflegeassistenzberufe sind verpflichtet, zur

1.

Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie

2.

Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.08.2016

(1) Angehörige der PflegehilfePflegeassistenzberufe sind verpflichtet, zur

1.

Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie

2.

Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

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