§ 9 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

Der Aufenthalt von Fremden als Träger von PrivilegienVorrechten und ImmunitätenBefreiungen (§ 95 FPG§ 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021), gilt nicht als Niederlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.04.2021

Der Aufenthalt von Fremden als Träger von PrivilegienVorrechten und ImmunitätenBefreiungen (§ 95 FPG§ 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021), gilt nicht als Niederlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

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