§ 87a NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:

1.

Vorname, Familienname, Anschrift, Finanzamtsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der versicherten Person;

2.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

3.

sonstige Einkünfte (im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988);

4.

gewinnmindernd anerkannte Investitions- und sonstige steuerliche Freibeträge für Gewinne.

(2) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs§ 87a NVG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.2019
(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:

1.

Vorname, Familienname, Anschrift, Finanzamtsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der versicherten Person;

2.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

3.

sonstige Einkünfte (im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988);

4.

gewinnmindernd anerkannte Investitions- und sonstige steuerliche Freibeträge für Gewinne.

(2) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs§ 87a NVG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

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