Art. 7 § 50 BezG (weggefallen)

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999
Art. 7 § 50. BezG (Verfassungsbestimmungweggefallen) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft sowie auf den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes beziehen, obliegen die zu treffenden Maßnahmen dem Präsidenten des Nationalratesseit 01.08.1997 weggefallen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.1997

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.07.1997
Art. 7 § 50. BezG (Verfassungsbestimmungweggefallen) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft sowie auf den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes beziehen, obliegen die zu treffenden Maßnahmen dem Präsidenten des Nationalratesseit 01.08.1997 weggefallen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

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