Art. 7 § 49c BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999

§ 49c.(1) § 23j ist nur auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 1996 noch keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes erworben haben.

(2) Die §§ 29, 34 Abs. 3, 43 Abs. 1 und 44f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.

(3) Bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen nach Todesfällen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die §§ 29 bis 29b, 34 Abs. 3, 43 Abs. 1 und 44f bis 44h, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, weiter anzuwenden, sofern

1.

bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 3 Z 1, § 43 Abs. 1 Z 1 oder § 44f Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder nach § 15 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 oder Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind, und

2.

der Witwen- und Witwerversorgungsbezug erstmals vor dem 1. Jänner 2005 gebührt.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.01.1997 bis 30.06.2004

§ 49c.(1) § 23j ist nur auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 1996 noch keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes erworben haben.

(2) Die §§ 29, 34 Abs. 3, 43 Abs. 1 und 44f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.

(3) Bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen nach Todesfällen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die §§ 29 bis 29b, 34 Abs. 3, 43 Abs. 1 und 44f bis 44h, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, weiter anzuwenden, sofern

1.

bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 3 Z 1, § 43 Abs. 1 Z 1 oder § 44f Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder nach § 15 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 oder Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind, und

2.

der Witwen- und Witwerversorgungsbezug erstmals vor dem 1. Jänner 2005 gebührt.

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