Art. 6 § 44j BezG

Bezügegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999

Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 44j. Die38 und §§ 11, 13, 16 43 Abs. 12 mit der Maßgabe anzuwenden, 20daß der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Mitgliedes der Bundesregierung gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwendenzugrunde zu legen ist.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.01.1997 bis 30.09.2000

Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 44j. Die38 und §§ 11, 13, 16 43 Abs. 12 mit der Maßgabe anzuwenden, 20daß der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Mitgliedes der Bundesregierung gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwendenzugrunde zu legen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten