Art. 6 § 39 BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 39. (1) Der Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) An die Stelle der imAbweichend von Abs. 1 angeführten Vollendunggebührt dem obersten Organ im Sinne des 65. Lebensjahres tritt für die im § 35 Abs. 1 genannten obersten Organeauf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. § 27a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren und an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren tritt.

1.

am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

2.

am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion

a)

in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 65. Lebensjahres,

b)

im Jahre 1997 die Vollendung des 65. Lebensjahres,

c)

im Jahre 1998 die Vollendung des 65. Lebensjahres,

d)

im Jahre 1999 die Vollendung des 65. Lebensjahres.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2004

§ 39. (1) Der Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) An die Stelle der imAbweichend von Abs. 1 angeführten Vollendunggebührt dem obersten Organ im Sinne des 65. Lebensjahres tritt für die im § 35 Abs. 1 genannten obersten Organeauf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. § 27a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren und an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren tritt.

1.

am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

2.

am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion

a)

in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 65. Lebensjahres,

b)

im Jahre 1997 die Vollendung des 65. Lebensjahres,

c)

im Jahre 1998 die Vollendung des 65. Lebensjahres,

d)

im Jahre 1999 die Vollendung des 65. Lebensjahres.

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