Art. 3 § 18 BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.9999

(1) Der Bundespräsident, dieDas Ausmaß der Vergütungen für Dienstreisen der Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates, richtet sich nach den Vorschriften für die MitgliederBundesbeamten der BundesregierungAllgemeinen Verwaltung, die StaatssekretäreDienstklasse IX, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsident des Rechnungshofes sowie die Landeshauptmänner haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung innerhalb des Gebietes der Republik Österreich auf Grund einer vom Bundesminister für Verkehr abgaben- und gebührenfrei auszustellenden, für alle Wagenklassen gültigen Fahrkarte:soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird.

1.

auf sämtlichen Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen und der dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Privatbahnen, mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen und Standseilbahnen;

2.

auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen;

3.

auf allen Kraftfahrlinien der Österreichischen Postverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen.

(2) Für diese Fahrkarten ist an die beteiligten Verwaltungen eine angemesseneDienstreisen sind Reisen zu Plenar-, Ausschuß-, Klub- und sonstigen Fraktionssitzungen des National- oder Bundesrates, Klubtagungen von der Bundesregierung alljährlich festzusetzende Entschädigung zu entrichten.

(3) Mitgliederparlamentarischen Klubs oder Reisen im Auftrag des Nationalrates sowiePräsidenten des National- oder des Bundesrates. Für Mitglieder des Bundesrates haben darüber hinaus Anspruch auf einen Ersatzsind solche Dienstreisen auch Fahrten zu entsprechenden Sitzungen der Kosten für ihre Schlafwagenplätze oder Flugkarten, sofern sie zur Anreise vom Wohnort oder, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder Bundesräte außerhalb ihres Wohnortes, jedoch im Inland, aufhalten, vom Aufenthaltsort zur Tagung des Nationalrates oder Bundesrates bzw. eines Ausschusses der beiden Organe der Bundesgesetzgebung oder zu einer beim Präsidenten des Nationalrates bzw. beim Vorsitzenden des Bundesrates angemeldeten Klubtagung oder zur Anreise zu einer Veranstaltung, an der sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates teilnehmen, einen Schlafwagen oder ein Flugzeug benützenLandtage und deren Klubs. Entsprechendes gilt für die Rückreise. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder des Flugzeuges wirdist gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte von der Parlamentsdirektion vergütetzu vergüten, wobei die Kosten des Flugzeuges nur dann zu vergüten sind, wenn der Fahrzeitausgleich gemäß Abs. 7 unter Berücksichtigung der Flugzeit berechnet wurde.

(3) Als Dienstort gilt der Wohnort des Mitgliedes. Reist jedoch das Mitglied tatsächlich vom Ort des Mittelpunktes seiner politischen Tätigkeit ab oder zu diesem an, so gilt dieser Ort als Dienstort. Wird eine Dienstreise in einen anderen Ort als

1.

nach Wien,

2.

in den Wohnort des Mitgliedes oder

3.

in den Ort des Mittelpunktes seiner politischen Tätigkeit

angetreten, so gilt je nachdem, von wo die Reise tatsächlich angetreten wurde, der Wohnort, der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit oder Wien als Dienstort.

(4) DenBenützt das Mitglied für die Dienstreise ein eigenes Kraftfahrzeug, gebührt ihm als Reisekostenvergütung die Entschädigung nach § 10 Abs. 3 und gegebenenfalls Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955. Die Benützung des Kraftfahrzeuges anstelle des öffentlichen Verkehrsmittels wird nur dann vergütet, wenn kein entsprechend zeitlich günstiges öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.

(4a) Der Präsident des Nationalrates hat - soweit Mitglieder des Bundesrates betroffen sind, nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates - nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz Richtlinien zu erlassen, wonach aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder der Kostenersparnis Pauschalierungen vorgenommen werden können bzw. für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln entsprechende Jahres- oder Monatsstreckenkarten auszustellen sind; ein diesbezüglicher Vorschlag wird von einem Ausschuß erarbeitet, der aus drei Wirtschaftstreuhändern besteht, die vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ernannt werden. Werden Jahres- oder Monatsstreckenkarten ausgestellt, entfällt für die entsprechenden Fahrtstrecken der Anspruch nach Abs. 4.

(5) Liegt der Wohnort oder der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit eines Mitgliedes außerhalb Wiens, gebührt ihm auf Antrag an Stelle von Nächtigungsgebühren für Übernachtungen in Wien der Ersatz der Wohnkosten, höchstens jedoch pro Kalendermonat im Ausmaß von zehn halben Nächtigungsgebühren mit dem im § 13 Abs. 7 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 angeführten Zuschlag.

§ 8 des Parlamentsmitarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 288/1992, ist anzuwenden.

(6) Soweit die Reisegebührenvorschrift 1955 Dienstreiseaufträge oder das Ausmaß von Ansprüchen an die Entscheidung des zuständigen Bundesministers oder des Bundeskanzlers bindet, tritt der Präsident des Nationalrates an die Stelle des zuständigen Bundesministers und des Bundeskanzlers.

(7) Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Wiens haben, gebührtwegen der Entfernung ihres Wohnortes von Wien und der dadurch bedingten zusätzlichen zeitlichen Inanspruchnahme bei der Ausübung des Mandates als Ersatzunselbständig Erwerbstätige ihre berufliche Arbeitsleistung ganz oder teilweise einstellen oder die als selbständig oder freiberuflich Erwerbstätige einen bezahlten Vertreter oder Betriebsführer bestellen, erhalten einen Fahrzeitausgleich.

(8) Die Parlamentsdirektion hat nach Angelobung des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates - bei späterem Eintritt der Voraussetzungen des Abs. 7 ab diesem Zeitpunkt - festzustellen, wie lange das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates bei Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse durchschnittlich zur Anreise vom Wohnort oder vom Mittelpunkt der politischen Tätigkeit nach Wien benötigt, wobei das unter Berücksichtigung der Erfordernisse der politischen Tätigkeit für den zusätzlichen Aufwanddas Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen ist. Auf Grund dieser durchschnittlichen Anreisezeit ist das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates mit Bescheid in Zeitzonen einzustufen. Zeitzone 1 gilt für eine Anreisezeit von bis zu einer Stunde, Zeitzone 2 für eine Anreisezeit von mehr als einer Stunde bis zu zwei Stunden. Für jede zusätzliche Stunde der ihnen aus dem entfernten Hauptwohnsitz entsteht,Anreisezeit ist eine weitere Zeitzone mit fortlaufender Numerierung vorzusehen. Bei einer wesentlichen und dauernden Änderung der für die BemessungEinstufung maßgeblichen Verhältnisse erfolgt auf Antrag des Ruhebezuges nicht anrechenbare EntfernungszulageMitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates oder von Amts wegen eine Neueinstufung. Diese beträgt bei einem Wohnsitz

(9) Der Fahrzeitausgleich gebührt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark 10 v. H., in den Bundesländern Salzburg und Kärnten 15 v. H. und in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg 20 v. H.der Höhe der durch 173,2 geteilten Summe des BezugesGehaltes eines BundesbeamtenBeamten der Allgemeinen Verwaltung, der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse IXVII und der für diesen vorgesehenen Verwaltungsdienstzulage in der Zeitzone 1 und erhöht sich für jede zusätzliche Zeitzone um denselben Betrag. Der sich daraus ergebende Betrag ist mit der Anzahl der Fahrten, Gehaltsstufe 6an denen durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat Plenar-, Ausschuß- oder Klubsitzungen stattfinden, zu vervielfachen und gebührt monatlich, wobei Hin- und Rückreise zu berücksichtigen sind. Die Entfernungszulageder Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat stattfindenden Fahrten zu Plenar-, Ausschuß-, Klub- oder sonstigen Fraktionssitzungen wird vom Präsidenten des Nationalrates - hinsichtlich der Mitglieder des Bundesrates nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates - nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz festgelegt.

(10) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 7 einen Fahrzeitausgleich, dessen Bemessung die durchschnittliche tatsächliche Anreisezeit vom Wohnort oder Mittelpunkt der politischen Tätigkeit zum Tagungsort der Parlamentarischen Versammlung und die Anzahl an Tagen zugrunde zu legen ist, an denen durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat Fahrten zu Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung und ihren Ausschüssen stattfinden. Hiebei ist zu berücksichtigen, inwieweit diesem Mitglied oder Ersatzmitglied bereits ein Fahrzeitausgleich für seine Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates gebührt zwölfmal jährlich.

Stand vor dem 31.03.1997

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.03.1997

(1) Der Bundespräsident, dieDas Ausmaß der Vergütungen für Dienstreisen der Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates, richtet sich nach den Vorschriften für die MitgliederBundesbeamten der BundesregierungAllgemeinen Verwaltung, die StaatssekretäreDienstklasse IX, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsident des Rechnungshofes sowie die Landeshauptmänner haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung innerhalb des Gebietes der Republik Österreich auf Grund einer vom Bundesminister für Verkehr abgaben- und gebührenfrei auszustellenden, für alle Wagenklassen gültigen Fahrkarte:soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird.

1.

auf sämtlichen Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen und der dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Privatbahnen, mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen und Standseilbahnen;

2.

auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen;

3.

auf allen Kraftfahrlinien der Österreichischen Postverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen.

(2) Für diese Fahrkarten ist an die beteiligten Verwaltungen eine angemesseneDienstreisen sind Reisen zu Plenar-, Ausschuß-, Klub- und sonstigen Fraktionssitzungen des National- oder Bundesrates, Klubtagungen von der Bundesregierung alljährlich festzusetzende Entschädigung zu entrichten.

(3) Mitgliederparlamentarischen Klubs oder Reisen im Auftrag des Nationalrates sowiePräsidenten des National- oder des Bundesrates. Für Mitglieder des Bundesrates haben darüber hinaus Anspruch auf einen Ersatzsind solche Dienstreisen auch Fahrten zu entsprechenden Sitzungen der Kosten für ihre Schlafwagenplätze oder Flugkarten, sofern sie zur Anreise vom Wohnort oder, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder Bundesräte außerhalb ihres Wohnortes, jedoch im Inland, aufhalten, vom Aufenthaltsort zur Tagung des Nationalrates oder Bundesrates bzw. eines Ausschusses der beiden Organe der Bundesgesetzgebung oder zu einer beim Präsidenten des Nationalrates bzw. beim Vorsitzenden des Bundesrates angemeldeten Klubtagung oder zur Anreise zu einer Veranstaltung, an der sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates teilnehmen, einen Schlafwagen oder ein Flugzeug benützenLandtage und deren Klubs. Entsprechendes gilt für die Rückreise. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder des Flugzeuges wirdist gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte von der Parlamentsdirektion vergütetzu vergüten, wobei die Kosten des Flugzeuges nur dann zu vergüten sind, wenn der Fahrzeitausgleich gemäß Abs. 7 unter Berücksichtigung der Flugzeit berechnet wurde.

(3) Als Dienstort gilt der Wohnort des Mitgliedes. Reist jedoch das Mitglied tatsächlich vom Ort des Mittelpunktes seiner politischen Tätigkeit ab oder zu diesem an, so gilt dieser Ort als Dienstort. Wird eine Dienstreise in einen anderen Ort als

1.

nach Wien,

2.

in den Wohnort des Mitgliedes oder

3.

in den Ort des Mittelpunktes seiner politischen Tätigkeit

angetreten, so gilt je nachdem, von wo die Reise tatsächlich angetreten wurde, der Wohnort, der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit oder Wien als Dienstort.

(4) DenBenützt das Mitglied für die Dienstreise ein eigenes Kraftfahrzeug, gebührt ihm als Reisekostenvergütung die Entschädigung nach § 10 Abs. 3 und gegebenenfalls Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955. Die Benützung des Kraftfahrzeuges anstelle des öffentlichen Verkehrsmittels wird nur dann vergütet, wenn kein entsprechend zeitlich günstiges öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.

(4a) Der Präsident des Nationalrates hat - soweit Mitglieder des Bundesrates betroffen sind, nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates - nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz Richtlinien zu erlassen, wonach aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder der Kostenersparnis Pauschalierungen vorgenommen werden können bzw. für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln entsprechende Jahres- oder Monatsstreckenkarten auszustellen sind; ein diesbezüglicher Vorschlag wird von einem Ausschuß erarbeitet, der aus drei Wirtschaftstreuhändern besteht, die vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ernannt werden. Werden Jahres- oder Monatsstreckenkarten ausgestellt, entfällt für die entsprechenden Fahrtstrecken der Anspruch nach Abs. 4.

(5) Liegt der Wohnort oder der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit eines Mitgliedes außerhalb Wiens, gebührt ihm auf Antrag an Stelle von Nächtigungsgebühren für Übernachtungen in Wien der Ersatz der Wohnkosten, höchstens jedoch pro Kalendermonat im Ausmaß von zehn halben Nächtigungsgebühren mit dem im § 13 Abs. 7 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 angeführten Zuschlag.

§ 8 des Parlamentsmitarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 288/1992, ist anzuwenden.

(6) Soweit die Reisegebührenvorschrift 1955 Dienstreiseaufträge oder das Ausmaß von Ansprüchen an die Entscheidung des zuständigen Bundesministers oder des Bundeskanzlers bindet, tritt der Präsident des Nationalrates an die Stelle des zuständigen Bundesministers und des Bundeskanzlers.

(7) Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Wiens haben, gebührtwegen der Entfernung ihres Wohnortes von Wien und der dadurch bedingten zusätzlichen zeitlichen Inanspruchnahme bei der Ausübung des Mandates als Ersatzunselbständig Erwerbstätige ihre berufliche Arbeitsleistung ganz oder teilweise einstellen oder die als selbständig oder freiberuflich Erwerbstätige einen bezahlten Vertreter oder Betriebsführer bestellen, erhalten einen Fahrzeitausgleich.

(8) Die Parlamentsdirektion hat nach Angelobung des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates - bei späterem Eintritt der Voraussetzungen des Abs. 7 ab diesem Zeitpunkt - festzustellen, wie lange das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates bei Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse durchschnittlich zur Anreise vom Wohnort oder vom Mittelpunkt der politischen Tätigkeit nach Wien benötigt, wobei das unter Berücksichtigung der Erfordernisse der politischen Tätigkeit für den zusätzlichen Aufwanddas Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen ist. Auf Grund dieser durchschnittlichen Anreisezeit ist das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates mit Bescheid in Zeitzonen einzustufen. Zeitzone 1 gilt für eine Anreisezeit von bis zu einer Stunde, Zeitzone 2 für eine Anreisezeit von mehr als einer Stunde bis zu zwei Stunden. Für jede zusätzliche Stunde der ihnen aus dem entfernten Hauptwohnsitz entsteht,Anreisezeit ist eine weitere Zeitzone mit fortlaufender Numerierung vorzusehen. Bei einer wesentlichen und dauernden Änderung der für die BemessungEinstufung maßgeblichen Verhältnisse erfolgt auf Antrag des Ruhebezuges nicht anrechenbare EntfernungszulageMitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates oder von Amts wegen eine Neueinstufung. Diese beträgt bei einem Wohnsitz

(9) Der Fahrzeitausgleich gebührt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark 10 v. H., in den Bundesländern Salzburg und Kärnten 15 v. H. und in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg 20 v. H.der Höhe der durch 173,2 geteilten Summe des BezugesGehaltes eines BundesbeamtenBeamten der Allgemeinen Verwaltung, der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse IXVII und der für diesen vorgesehenen Verwaltungsdienstzulage in der Zeitzone 1 und erhöht sich für jede zusätzliche Zeitzone um denselben Betrag. Der sich daraus ergebende Betrag ist mit der Anzahl der Fahrten, Gehaltsstufe 6an denen durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat Plenar-, Ausschuß- oder Klubsitzungen stattfinden, zu vervielfachen und gebührt monatlich, wobei Hin- und Rückreise zu berücksichtigen sind. Die Entfernungszulageder Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat stattfindenden Fahrten zu Plenar-, Ausschuß-, Klub- oder sonstigen Fraktionssitzungen wird vom Präsidenten des Nationalrates - hinsichtlich der Mitglieder des Bundesrates nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates - nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz festgelegt.

(10) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 7 einen Fahrzeitausgleich, dessen Bemessung die durchschnittliche tatsächliche Anreisezeit vom Wohnort oder Mittelpunkt der politischen Tätigkeit zum Tagungsort der Parlamentarischen Versammlung und die Anzahl an Tagen zugrunde zu legen ist, an denen durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat Fahrten zu Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung und ihren Ausschüssen stattfinden. Hiebei ist zu berücksichtigen, inwieweit diesem Mitglied oder Ersatzmitglied bereits ein Fahrzeitausgleich für seine Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates gebührt zwölfmal jährlich.

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