§ 21 KartG 2005 Berechnung von Marktanteilen

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
§ 21.Paragraph 21,

Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:

  1. 1.Ziffer einses ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (§ 23) abzustellen;es ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (Paragraph 23,) abzustellen;
  2. 2.Ziffer 2Unternehmen, die in der im § 7 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen;Unternehmen, die in der im Paragraph 7, beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen;
  3. 3.Ziffer 3bei der Berechnung von Anteilen auf dem inländischen Markt sind auch die inländischen Marktanteile ausländischer Unternehmer zu berücksichtigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
§ 21.Paragraph 21,

Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:

  1. 1.Ziffer einses ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (§ 23) abzustellen;es ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (Paragraph 23,) abzustellen;
  2. 2.Ziffer 2Unternehmen, die in der im § 7 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen;Unternehmen, die in der im Paragraph 7, beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen;
  3. 3.Ziffer 3bei der Berechnung von Anteilen auf dem inländischen Markt sind auch die inländischen Marktanteile ausländischer Unternehmer zu berücksichtigen.