§ 22 KartG 2005 Berechnung des Umsatzerlöses

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
§ 22.Paragraph 22,

Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:

  1. 1.Ziffer einsUnternehmen, die in der im § 7 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;Unternehmen, die in der im Paragraph 7, beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;
  2. 2.Ziffer 2bei Kreditinstituten tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der folgenden Ertragsposten:
    1. a)Litera aZinserträge und ähnliche Erträge,
    2. b)Litera bErträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, Erträge aus Beteiligungen und Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,
    3. c)Litera cProvisionserträge,
    4. d)Litera dNettoerträge aus Finanzgeschäften und
    5. e)Litera esonstige betriebliche Erträge;
  3. 3.Ziffer 3bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
§ 22.Paragraph 22,

Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:

  1. 1.Ziffer einsUnternehmen, die in der im § 7 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;Unternehmen, die in der im Paragraph 7, beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;
  2. 2.Ziffer 2bei Kreditinstituten tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der folgenden Ertragsposten:
    1. a)Litera aZinserträge und ähnliche Erträge,
    2. b)Litera bErträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, Erträge aus Beteiligungen und Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,
    3. c)Litera cProvisionserträge,
    4. d)Litera dNettoerträge aus Finanzgeschäften und
    5. e)Litera esonstige betriebliche Erträge;
  3. 3.Ziffer 3bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.