§ 38 KartG 2005

Kartellgesetz 2005

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999

Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Im Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße ist § 39 Abs. 4 AußStrG nicht anzuwenden.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 01.01.2006 bis 24.04.2017

Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Im Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße ist § 39 Abs. 4 AußStrG nicht anzuwenden.