§ 49 KartG 2005 Rechtsmittelverfahren

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Amtsparteien (§ 40) müssen sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen.

(2) Die Rekursfrist gegen Endentscheidungen beträgt vier Wochen, die Rekursfrist gegen einstweilige Verfügungen, Abweisungen und Zurückweisungen von Anträgen auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen, Entscheidungen nach § 37 Abs. 2 oder Zwischenerledigungen vierzehn Tage. Die anderen Parteien können binnen der jeweils selben Frist nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.

(2a) Die Parteien können im Rekurs oder der Rekursbeantwortung jene Textpassagen der Entscheidung des Kartellgerichts bezeichnen, die sie von der Wiedergabe in der Entscheidung des Kartellobergerichts ausgenommen sehen wollen (§ 37 Abs. 2).

(3) Der Rekurs kann sich auch darauf gründen, dass sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Entscheidung des Kartellgerichts zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.

Stand vor dem 09.09.2021

In Kraft vom 01.05.2017 bis 09.09.2021

(1) Die Amtsparteien (§ 40) müssen sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen.

(2) Die Rekursfrist gegen Endentscheidungen beträgt vier Wochen, die Rekursfrist gegen einstweilige Verfügungen, Abweisungen und Zurückweisungen von Anträgen auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen, Entscheidungen nach § 37 Abs. 2 oder Zwischenerledigungen vierzehn Tage. Die anderen Parteien können binnen der jeweils selben Frist nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.

(2a) Die Parteien können im Rekurs oder der Rekursbeantwortung jene Textpassagen der Entscheidung des Kartellgerichts bezeichnen, die sie von der Wiedergabe in der Entscheidung des Kartellobergerichts ausgenommen sehen wollen (§ 37 Abs. 2).

(3) Der Rekurs kann sich auch darauf gründen, dass sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Entscheidung des Kartellgerichts zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.