§ 66 KartG 2005 Eignung

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die

1.

zur Übernahme des Amtes bereit sind;

2.

zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind;

3.

ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben;

4.

längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die

1.

zur Übernahme des Amtes bereit sind;

2.

zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind;

3.

ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben;

4.

längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.