§ 67 KartG 2005 Unvereinbarkeit

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht

1.

gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;

2.

Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht

1.

gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;

2.

Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein.