§ 71 KartG 2005 Meldepflichten

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
§ 71.Paragraph 71,

Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend die folgenden Umstände zu melden:

  1. 1.Ziffer einsjeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
  2. 2.Ziffer 2jeden Wohnungswechsel,
  3. 3.Ziffer 3das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,
  4. 4.Ziffer 4den Eintritt einer Unvereinbarkeit und
  5. 5.Ziffer 5den Verlust der Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
§ 71.Paragraph 71,

Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend die folgenden Umstände zu melden:

  1. 1.Ziffer einsjeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
  2. 2.Ziffer 2jeden Wohnungswechsel,
  3. 3.Ziffer 3das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,
  4. 4.Ziffer 4den Eintritt einer Unvereinbarkeit und
  5. 5.Ziffer 5den Verlust der Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat.