Anl. 4 AWG 2002

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

  1. 1.

1.

Einsatz abfallarmer Technologie;

2.

Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

3.

Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

4.

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

5.

Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

6.

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

7.

die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;

8.

Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;

9.

die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

10.

die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

11.

in BVT-Merkblättern enthaltene Informationen und von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 02.11.2002 bis 20.06.2013

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

  1. 1.

1.

Einsatz abfallarmer Technologie;

2.

Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

3.

Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

4.

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

5.

Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

6.

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

7.

die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;

8.

Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;

9.

die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

10.

die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

11.

in BVT-Merkblättern enthaltene Informationen und von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen.

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