§ 80 AWG 2002 Allgemeine Strafbestimmungen

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 1 Z 15a, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 20 oder 22 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 15a, § 79 Abs. 2 Z 18, 19 oder 22 und § 79 Abs. 3 Z 13, 13a, 14, 15 oder 16 als Tatort der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, der Ort der Anhaltung; sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.In den Fällen des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 a,, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18,, 19, 20 oder 22 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 a,, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18,, 19 oder 22 und Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13,, 13a, 14, 15 oder 16 als Tatort der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, der Ort der Anhaltung; sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er es bei der Auswahl des Geschäftsführers oder der verantwortlichen Person an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.Der Inhaber der Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er es bei der Auswahl des Geschäftsführers oder der verantwortlichen Person an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
  3. (3)Absatz 3Hat der Täter durch die Begehung einer in § 79 Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.Hat der Täter durch die Begehung einer in Paragraph 79, Absatz eins und 2 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.
  4. (4)Absatz 4Von einer Maßnahme gemäß Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.Von einer Maßnahme gemäß Absatz 3, kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
  5. (5)Absatz 5Örtlich zuständige Behörde für die Durchführung eines Strafverfahrens bei der Übertretung von Meldepflichten, die eine Information der Behörde über eingehaltene oder einzuhaltende materiell-rechtliche Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz zum Gegenstand haben, ist jene Behörde, die auch zur Durchführung eines Strafverfahrens bei einer Übertretung der entsprechenden materiell-rechtlichen Verpflichtungen örtlich zuständig ist.
  6. (6)Absatz 6Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, welche die Geldstrafe verhängt.
  7. (7)Absatz 7Zuständige Behörde für die Durchführung eines Strafverfahrens im Sinne des § 79 Abs. 2 Z 5a oder bei einer Übertretung der Registrierungspflicht, einschließlich der Pflicht zur Registrierung von Daten in den Registern, im Sinne des § 79 Abs. 3 Z 1 ist die Verwaltungsstrafbehörde, in deren Sprengel der Verpflichtete seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, so ist die Verwaltungsstrafbehörde mit Sitz Wien zuständig.Zuständige Behörde für die Durchführung eines Strafverfahrens im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 5 a, oder bei einer Übertretung der Registrierungspflicht, einschließlich der Pflicht zur Registrierung von Daten in den Registern, im Sinne des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, ist die Verwaltungsstrafbehörde, in deren Sprengel der Verpflichtete seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, so ist die Verwaltungsstrafbehörde mit Sitz Wien zuständig.

(1) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 1 Z 15a oder 15b, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 20 oder 22 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 15a oder 15b, „§ 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 26 und § 79 Abs. 3 Z 13, 13a, 14, 15, 16 oder 17 als Tatort der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, der Ort der Anhaltung; sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.

(2) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er es bei der Auswahl des Geschäftsführers oder der verantwortlichen Person an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(3) Hat der Täter durch die Begehung einer in § 79 Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.

(4) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

(5) Örtlich zuständige Behörde für die Durchführung eines Strafverfahrens bei der Übertretung von Meldepflichten, die eine Information der Behörde über eingehaltene oder einzuhaltende materiell-rechtliche Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz zum Gegenstand haben, ist jene Behörde, die auch zur Durchführung eines Strafverfahrens bei einer Übertretung der entsprechenden materiell-rechtlichen Verpflichtungen örtlich zuständig ist. Sofern keine Zuständigkeit gemäß dem ersten Satz im Inland gegeben ist, ist für die Durchführung von Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen durch Abfallsammler und -behandler nach § 79 Abs. 3 Z 1 die Verwaltungsstrafbehörde mit Sitz in jenem Bundesland zuständig, an das die örtliche Zuständigkeit nach § 24a Abs. 4 anknüpft.

(6) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, welche die Geldstrafe verhängt.

(7) Zuständige Behörde für die Durchführung eines Strafverfahrens im Sinne des § 79 Abs. 2 Z 5a oder bei einer Übertretung der Registrierungspflicht, einschließlich der Pflicht zur Registrierung von Daten in den Registern, im Sinne des § 79 Abs. 3 Z 1 ist die Verwaltungsstrafbehörde, in deren Sprengel der Verpflichtete seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, so ist die Verwaltungsstrafbehörde mit Sitz Wien zuständig.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 16.02.2011 bis 20.06.2013
  1. (1)Absatz einsIn den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 1 Z 15a, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 20 oder 22 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 15a, § 79 Abs. 2 Z 18, 19 oder 22 und § 79 Abs. 3 Z 13, 13a, 14, 15 oder 16 als Tatort der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, der Ort der Anhaltung; sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.In den Fällen des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 a,, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18,, 19, 20 oder 22 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 a,, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18,, 19 oder 22 und Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13,, 13a, 14, 15 oder 16 als Tatort der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, der Ort der Anhaltung; sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er es bei der Auswahl des Geschäftsführers oder der verantwortlichen Person an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.Der Inhaber der Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er es bei der Auswahl des Geschäftsführers oder der verantwortlichen Person an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
  3. (3)Absatz 3Hat der Täter durch die Begehung einer in § 79 Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.Hat der Täter durch die Begehung einer in Paragraph 79, Absatz eins und 2 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.
  4. (4)Absatz 4Von einer Maßnahme gemäß Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.Von einer Maßnahme gemäß Absatz 3, kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
  5. (5)Absatz 5Örtlich zuständige Behörde für die Durchführung eines Strafverfahrens bei der Übertretung von Meldepflichten, die eine Information der Behörde über eingehaltene oder einzuhaltende materiell-rechtliche Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz zum Gegenstand haben, ist jene Behörde, die auch zur Durchführung eines Strafverfahrens bei einer Übertretung der entsprechenden materiell-rechtlichen Verpflichtungen örtlich zuständig ist.
  6. (6)Absatz 6Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, welche die Geldstrafe verhängt.
  7. (7)Absatz 7Zuständige Behörde für die Durchführung eines Strafverfahrens im Sinne des § 79 Abs. 2 Z 5a oder bei einer Übertretung der Registrierungspflicht, einschließlich der Pflicht zur Registrierung von Daten in den Registern, im Sinne des § 79 Abs. 3 Z 1 ist die Verwaltungsstrafbehörde, in deren Sprengel der Verpflichtete seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, so ist die Verwaltungsstrafbehörde mit Sitz Wien zuständig.Zuständige Behörde für die Durchführung eines Strafverfahrens im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 5 a, oder bei einer Übertretung der Registrierungspflicht, einschließlich der Pflicht zur Registrierung von Daten in den Registern, im Sinne des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, ist die Verwaltungsstrafbehörde, in deren Sprengel der Verpflichtete seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, so ist die Verwaltungsstrafbehörde mit Sitz Wien zuständig.

(1) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 1 Z 15a oder 15b, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 20 oder 22 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 15a oder 15b, „§ 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 26 und § 79 Abs. 3 Z 13, 13a, 14, 15, 16 oder 17 als Tatort der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, der Ort der Anhaltung; sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.

(2) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er es bei der Auswahl des Geschäftsführers oder der verantwortlichen Person an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(3) Hat der Täter durch die Begehung einer in § 79 Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.

(4) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

(5) Örtlich zuständige Behörde für die Durchführung eines Strafverfahrens bei der Übertretung von Meldepflichten, die eine Information der Behörde über eingehaltene oder einzuhaltende materiell-rechtliche Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz zum Gegenstand haben, ist jene Behörde, die auch zur Durchführung eines Strafverfahrens bei einer Übertretung der entsprechenden materiell-rechtlichen Verpflichtungen örtlich zuständig ist. Sofern keine Zuständigkeit gemäß dem ersten Satz im Inland gegeben ist, ist für die Durchführung von Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen durch Abfallsammler und -behandler nach § 79 Abs. 3 Z 1 die Verwaltungsstrafbehörde mit Sitz in jenem Bundesland zuständig, an das die örtliche Zuständigkeit nach § 24a Abs. 4 anknüpft.

(6) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, welche die Geldstrafe verhängt.

(7) Zuständige Behörde für die Durchführung eines Strafverfahrens im Sinne des § 79 Abs. 2 Z 5a oder bei einer Übertretung der Registrierungspflicht, einschließlich der Pflicht zur Registrierung von Daten in den Registern, im Sinne des § 79 Abs. 3 Z 1 ist die Verwaltungsstrafbehörde, in deren Sprengel der Verpflichtete seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, so ist die Verwaltungsstrafbehörde mit Sitz Wien zuständig.

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