§ 27 AWG 2002 Umgründung, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise dem zuständigen Landeshauptmann zu melden. Sofern sich bei der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich ändern, ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Abfallsammler oder -behandler hat eine dauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich zu melden.
  3. (3)Absatz 3Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung. Übermittelt der Abfallsammler oder -behandler für einen längeren Zeitraum als zwei aufeinander folgende Berichtszeiträume keine Abfallbilanz gemäß § 21 Abs. 3, gilt eine gemäß § 24a Abs. 1 erteilte Erlaubnis als erloschen.Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung. Übermittelt der Abfallsammler oder -behandler für einen längeren Zeitraum als zwei aufeinander folgende Berichtszeiträume keine Abfallbilanz gemäß Paragraph 21, Absatz 3,, gilt eine gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erteilte Erlaubnis als erloschen.

(1) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise dem zuständigen Landeshauptmann zu melden. Sofern sich bei der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich ändern, ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.

(2) Der Abfallsammler oder -behandler hat eine dauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich zu melden.

(3) Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung. Übermittelt der Abfallsammler oder -behandler für einen längeren Zeitraum als zwei aufeinander folgende Berichtszeiträume keine Abfallbilanz gemäß § 21 Abs. 3, gilt eine gemäß § 24a Abs. 1 erteilte Erlaubnis als erloschen.

Stand vor dem 10.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 10.12.2021
  1. (1)Absatz einsBei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise dem zuständigen Landeshauptmann zu melden. Sofern sich bei der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich ändern, ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Abfallsammler oder -behandler hat eine dauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich zu melden.
  3. (3)Absatz 3Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung. Übermittelt der Abfallsammler oder -behandler für einen längeren Zeitraum als zwei aufeinander folgende Berichtszeiträume keine Abfallbilanz gemäß § 21 Abs. 3, gilt eine gemäß § 24a Abs. 1 erteilte Erlaubnis als erloschen.Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung. Übermittelt der Abfallsammler oder -behandler für einen längeren Zeitraum als zwei aufeinander folgende Berichtszeiträume keine Abfallbilanz gemäß Paragraph 21, Absatz 3,, gilt eine gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erteilte Erlaubnis als erloschen.

(1) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise dem zuständigen Landeshauptmann zu melden. Sofern sich bei der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich ändern, ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.

(2) Der Abfallsammler oder -behandler hat eine dauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich zu melden.

(3) Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung. Übermittelt der Abfallsammler oder -behandler für einen längeren Zeitraum als zwei aufeinander folgende Berichtszeiträume keine Abfallbilanz gemäß § 21 Abs. 3, gilt eine gemäß § 24a Abs. 1 erteilte Erlaubnis als erloschen.

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