§ 37a AMSG Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell

Arbeitsmarktservicegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Ist Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt (§ 34 Abs. 2 Z 3) oder die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung (§ 34 Abs. 2 Z 4) durch eine Vereinbarung im Sinne des § 13 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zu ermöglichen, ist sicherzustellen, daß

1.

der Arbeitgeber einen Lohnausgleich im Ausmaß der Hälfte des entfallenden Entgelts gewährt und die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet,

2.

als Ersatzarbeitskräfte Personen eingestellt werden, die vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, und

a)

vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben oder

b)

aus einer überbetrieblichen Lehrausbildung in ein betriebliches Lehrverhältnis übernommen werden und

3.

auch bei einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit für zwei Jahre oder länger der Berechnung einer zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zugrunde gelegt wird.

(2) In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist insbesondere auch festzulegen

1.

in welchem Durchrechnungszeitraum und in welchem Ausmaß das Gesamtarbeitszeitvolumen der vom Solidaritätsprämienmodell erfaßten Arbeitnehmer einschließlich der eingestellten Ersatzarbeitskräfte mit dem Gesamtarbeitszeitvolumen der bereits bisher beschäftigten Arbeitnehmer vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit übereinstimmen muß,

2.

unter welchen besonderen arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen der längstens zweijährige Beihilfenzeitraum bis zu einer Gesamtdauer von längstens drei Jahren verlängert werden kann,

3.

in welcher Höhe die Beihilfe gewährt werden kann, wobei auch der zusätzliche Aufwand für Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu berücksichtigen ist, sowie

4.

in welcher Form und in welchen Zeiträumen die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft wird.

(3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.02.2009 bis 31.07.2009

(1) Ist Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt (§ 34 Abs. 2 Z 3) oder die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung (§ 34 Abs. 2 Z 4) durch eine Vereinbarung im Sinne des § 13 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zu ermöglichen, ist sicherzustellen, daß

1.

der Arbeitgeber einen Lohnausgleich im Ausmaß der Hälfte des entfallenden Entgelts gewährt und die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet,

2.

als Ersatzarbeitskräfte Personen eingestellt werden, die vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, und

a)

vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben oder

b)

aus einer überbetrieblichen Lehrausbildung in ein betriebliches Lehrverhältnis übernommen werden und

3.

auch bei einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit für zwei Jahre oder länger der Berechnung einer zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zugrunde gelegt wird.

(2) In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist insbesondere auch festzulegen

1.

in welchem Durchrechnungszeitraum und in welchem Ausmaß das Gesamtarbeitszeitvolumen der vom Solidaritätsprämienmodell erfaßten Arbeitnehmer einschließlich der eingestellten Ersatzarbeitskräfte mit dem Gesamtarbeitszeitvolumen der bereits bisher beschäftigten Arbeitnehmer vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit übereinstimmen muß,

2.

unter welchen besonderen arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen der längstens zweijährige Beihilfenzeitraum bis zu einer Gesamtdauer von längstens drei Jahren verlängert werden kann,

3.

in welcher Höhe die Beihilfe gewährt werden kann, wobei auch der zusätzliche Aufwand für Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu berücksichtigen ist, sowie

4.

in welcher Form und in welchen Zeiträumen die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft wird.

(3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

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