Art. 2 § 17 PreisG

Preisgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2000 bis 31.12.9999

§ 17. (1) Wer dem § 7 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 7 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte aber dadurch umgeht, daß er, ohne daß dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S3 630 Euro zu bestrafen, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die vorangegangene Einführung oder Erhöhung der entsprechenden Abgabe oder Steuer in den Preisen nicht berücksichtigt wurde.

(2) Bei Nichtweitergabe der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte kann das unzulässige Entgelt ganz oder teilweise für verfallen erklärt werden.

Stand vor dem 29.12.2000

In Kraft vom 01.06.1992 bis 29.12.2000

§ 17. (1) Wer dem § 7 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 7 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte aber dadurch umgeht, daß er, ohne daß dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S3 630 Euro zu bestrafen, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die vorangegangene Einführung oder Erhöhung der entsprechenden Abgabe oder Steuer in den Preisen nicht berücksichtigt wurde.

(2) Bei Nichtweitergabe der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte kann das unzulässige Entgelt ganz oder teilweise für verfallen erklärt werden.

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