Art. 2 § 15 PreisG Automationsunterstützter Datenverkehr

Preisgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1992 bis 31.12.9999

(1) Personenbezogene Daten, die

1.

für die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise einschließlich der Festlegung von Bedingungen und der Vorschreibung von Auflagen gemäß § 6 oder

2.

für die Anordnung eines Preisstopps oder

3.

für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß § 5 Abs. 1

erforderlich sind oder die gemäß § 4 zu melden sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz sind ermächtigt, bearbeitete Daten, die für die Preisbestimmung, für einen Preisstopp oder für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß § 5 Abs. 1 erforderlich sind, zu übermitteln an:

1.

die Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,

2.

Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,

3.

die Mitglieder der Preiskommission,

4.

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG) und

5.

den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 8 Abs. 2,

soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.

(3) Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 8 Abs. 2 ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung oder für einen Preisstopp erforderlich sind, zu übermitteln an

1.

die Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,

2.

Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,

3.

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und

4.

den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1992 bis 31.12.9999

(1) Personenbezogene Daten, die

1.

für die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise einschließlich der Festlegung von Bedingungen und der Vorschreibung von Auflagen gemäß § 6 oder

2.

für die Anordnung eines Preisstopps oder

3.

für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß § 5 Abs. 1

erforderlich sind oder die gemäß § 4 zu melden sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz sind ermächtigt, bearbeitete Daten, die für die Preisbestimmung, für einen Preisstopp oder für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß § 5 Abs. 1 erforderlich sind, zu übermitteln an:

1.

die Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,

2.

Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,

3.

die Mitglieder der Preiskommission,

4.

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG) und

5.

den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 8 Abs. 2,

soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.

(3) Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 8 Abs. 2 ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung oder für einen Preisstopp erforderlich sind, zu übermitteln an

1.

die Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,

2.

Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,

3.

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und

4.

den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

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