Art. 1 PreisG (Verfassungsbestimmung)

Preisgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 13/2026, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2026,, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.03.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 13/2026, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2026,, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

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