§ 5 PStG Standesamtsverbände

Personenstandsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.12.9999

(1) Gemeinden können zur Besorgung der ihnen nach § 3 übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (AnmStandesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft Vor der Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.)

(2) (Anm.Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)

1.

die verbandsangehörigen Gemeinden;

2.

die Bezeichnung des Standesamtsverbandes unter Hinweis auf seinen Sitz;

3.

den Sitz des Standesamtsverbandes.

(3) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013Werden Gemeinden, die nicht demselben Verwaltungsbezirk angehören, zu einem Standesamtsverband vereinigt, ist in Kraftder Verordnung zu bestimmen, welcher Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz obliegen.)

(4) (AnmAls Tag des Inkrafttretens der Verordnung ist der Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)

(5) Ein Standesamtsverband nach Abs. 1 und ein Staatsbürgerschaftsverband nach § 47 Abs. 1 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311, kann im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt werden. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.

Stand vor dem 31.10.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.10.2013

(1) Gemeinden können zur Besorgung der ihnen nach § 3 übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (AnmStandesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft Vor der Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.)

(2) (Anm.Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)

1.

die verbandsangehörigen Gemeinden;

2.

die Bezeichnung des Standesamtsverbandes unter Hinweis auf seinen Sitz;

3.

den Sitz des Standesamtsverbandes.

(3) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013Werden Gemeinden, die nicht demselben Verwaltungsbezirk angehören, zu einem Standesamtsverband vereinigt, ist in Kraftder Verordnung zu bestimmen, welcher Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz obliegen.)

(4) (AnmAls Tag des Inkrafttretens der Verordnung ist der Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)

(5) Ein Standesamtsverband nach Abs. 1 und ein Staatsbürgerschaftsverband nach § 47 Abs. 1 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311, kann im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt werden. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.

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