§ 35 NTG

Notariatstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

III. ABSCHNITT

FESTSETZUNG VON ZUSCHLÄGEN

§ 35. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um den Notaren eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Gebühr zu sichern. Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; sie sind auf volle Schilling10 Cent aufzurunden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1974 bis 31.12.2001

III. ABSCHNITT

FESTSETZUNG VON ZUSCHLÄGEN

§ 35. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um den Notaren eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Gebühr zu sichern. Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; sie sind auf volle Schilling10 Cent aufzurunden.

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