§ 32 NTG Kanzleigebühren

Notariatstarifgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2023 bis 31.12.9999
§ 32.Paragraph 32,

Die Schreibgebühr beträgt für jede Seite 1,802,40 Euro, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.

Stand vor dem 30.04.2023

In Kraft vom 01.08.2010 bis 30.04.2023
§ 32.Paragraph 32,

Die Schreibgebühr beträgt für jede Seite 1,802,40 Euro, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.

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